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DAS KÄRNTEN AKTUELL 12 Wolfsberg ist für den Winterdienst gerüstet Villach: Notschlaf-Hotline startet ins 5. Jahr Das heißt die Fahrzeuge sind gewartet, das Auftausalz sowie der Streusplitt wurden eingelagert. Für die bessere Orientierung entlang der Verkehrswege werden Schneestangen montiert. Das gesamte öffentliche Wegenetz der Stadtgemeinde Wolfsberg umfasst rund 357 km. Reihenfolge Schneeräumung Die Schneeräumarbeiten werden nach einem festgelegten Prioritätenkatalog durchgeführt: w Buslinien, Straßen mit Schülertransporten und Bergstraßen w Gemeindestraßen, welche als Hauptverbindungsstraßen im Talbereich dienen w Neben- und Siedlungsstraßen w Parkplätze Bei sehr starken Schneefällen wird es trotz Einsatz aller Kräfte nicht möglich sein, dass alle Straßen bis Mittag bearbeitet sind, da das Straßennetz stetig wächst und oftmals das Verhalten von Autofahrern (z. B. durch abgestellte Fahrzeuge) ein Durchkommen mit den Räumgeräten nur unter äußerster Vorsicht bzw. teilweise gar nicht zulässt. Meldungen: Beschädigungen Sollte es aufgrund der Schneeräumung zu Beschädigungen kommen, so ist unverzüglich mit der Straßenabteilung der Stadtgemeinde Wolfsberg (04352/537355) Kontakt aufzunehmen. Hauseinfahrten Im Zuge der Schneeräumung kann es immer wieder vorkommen, dass Schneemassen im Bereich von Hauseinfahrten zu liegen kommen. Die Lenker der Einsatzfahrzeuge sind bemüht, diese Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Des Weiteren wird festgehalten, dass gemäß § 42 K-KStrG 2017 (Kärntner Straßengesetz 2017) die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke verpflichtet sind, das Abräumen des Schnees von der Fahrbahn auf ihren Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. In Villach muss niemand auf der Straße übernachten. Mit der Notschlaf-Hotline schafft die Stadt ein ganzjähriges Hilfsangebot, das mehr als ein Dach über dem Kopf bietet. Wenn die Nächte jetzt wieder dunkler und frostiger werden, rückt ein Thema wieder in den Fokus: die Notschlaf-Hotline. „Wir haben im November vor fünf Jahren mit dem neuen Konzept der Hotline begonnen. Diese wichtige Einrichtung unterstützt Menschen in akuten Notlagen auf einer breiten Basis“, erklärt Villachs Sozialreferentin, Vizebürgermeisterin Gerda Sandriesser. Die NotschlafHotline ist so konzipiert, dass die Menschen nicht nur ein Dach über den Kopf bekommen, sie schaffen auch einen Zugang zu weiteren Hilfsmaßnahmen. Auf Wunsch bekommen die Menschen Beratung und Hilfe in allen Belangen. „Unsere Teams, bestehend aus professionellen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, bieten Unterstützung in allen Lebenslagen an. Die Betroffenen bekommen mehr als nur ein Dach über den Kopf und werden nicht sich selbst überlassen. Sie dürfen auf diese Hilfe zugreifen“, erklärt Sandriesser. Die Notschlaf-Hotline der Stadt ist daher auch das ganze Jahr über aktiv, sie wird von Villach aus organisiert. Villacher Notschlaf-Hotline T 04242 29000 MO bis SO, 18 bis 6 Uhr früh Hilfe für akut Wohnungslose und in Not geratene Personen Verpflichtungen der Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 StVO (Straßenverkehrsordnung): Nach der Bestimmung des § 93 der StVO (Straßenverkersordnung) haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung zur Schneeräumung und Streuung ebenfalls für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Des Weiteren haben die Eigentümer von Liegenschaften an der Straße dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Die in der Straßenverkehrsordnung normierte Säuberungs- und Streupflicht umfasst zudem die Verpflichtung zur Abfuhr der Schneeanhäufungen, und zwar nicht nur den witterungsbedingt zum Liegen kommenden Schnee, sondern grundsätzlich auch den durch den Schneepflug auf den Gehsteig verbrachten Schnee. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ablagern von Schnee auf der Straße – ohne Bewilligung – nicht zulässig ist. Seitens der Stadtgemeinde Wolfsberg wird festgehalten, dass die Anrainer durch die fallweise, freiwillige und kostenlose Räumung bzw. Betreuung der Gehsteige durch die Stadtgemeinde Wolfsberg nicht von Ihrer Verpflichtung gemäß § 93 StVO befreit sind und eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 ABGB hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird, dh die Stadtgemeinde Wolfsberg keinerlei Pflichten und Haftungen übernimmt. Foto www.wolfsberg.at

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