das KÄRNTEN AKTUELL 9 Aktuelles zur Arbeitnehmerveranlagung 2025 Ziel der Arbeitnehmerveranlagung ist es, einen jährlichen Steuerausgleich zu schaffen, bei dem zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückerstattet werden soll. Dies ist insbesondere relevant bei schwankenden Einkünften, Jobwechseln oder Teilzeitarbeitsverhältnissen. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können individuelle Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge geltend gemacht werden bzw. besteht die Möglichkeit, zusätzliche Steuerabsetzbeträge (z. B. Familienbonus Plus) zu erhalten. Keine AN-Veranlagung ist möglich, wenn (auch) selbständige Einkünfte erzielt werden, in diesen Fällen muss eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Formen der Arbeitnehmerveranlagung und Fristen Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann rückwirkend bis zu fünf Jahre eingereicht werden, für 2025 kann die Erklärung somit bis 31.12.2030 eingereicht werden. Sinnvoll ist dies insbesondere dann, wenn während des Jahres Einkommensschwankungen oder eine nicht durchlaufende Lohnabrechnung gegeben ist (z. B. Eintritt/Austritt während des Jahres). Verpflichtend ist die Arbeitnehmerveranlagung dann zu erledigen, wenn beispielsweise während eines Jahres parallel mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen wurden, weiters auch dann, wenn die Voraussetzungen für steuerlichen Begünstigungen in 2025 nicht vorlagen, diese jedoch bei der laufenden Lohnverrechnung monatlich berücksichtigt wurden. Dies betrifft insbesondere den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag, das Pendlerpauschale oder auch den Familienbonus Plus. Die Einreichung der Steuererklärung hat in diesem Fall bis 30.06.2026 online zu erfolgen. Weiter ist auch noch die sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagung vorgesehen. Von Amts wegen wird das Vorjahr nochmals durchgerechnet, eine allfällige Gutschrift wird automatisch erstellt und auf das im Steuerakt hinterlegte Bankkonto automatisch zurücküberwiesen. Diese Form der Veranlagung ist jedoch nur zulässig, wenn kein verpflichtender Grund für die Abgabe eine Arbeitnehmerveranlagung vorliegt (s. oben) bzw. wenn nicht bis 30.06. sowieso bereits ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung eingereicht wurde. Trotz antragsloser Veranlagung kann innerhalb von 5 Jahren freiwillig eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden, um z. B. berufsbedingte Kosten zu berücksichtigen. Warum kommt es bei zwei oder mehreren Bezügen zumeist zu Lohnsteuernachzahlungen? Jede bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle berechnet die Lohnsteuer grundsätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge oder Pensionen, d. h. unabhängig vom zweiten oder weiteren Dienstgeber. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer. Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden diese Bezüge so besteuert, als hätten Sie den Gesamtbetrag in Form eines Bezuges erhalten. Sie werden also jemandem gleichgestellt, der nur ein Dienstverhältnis hat, aber ebenso viel Gehalt oder Pension bezieht, wie Ihnen aus mehreren Bezügen zugeflossen ist. Wann muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden? Wenn Sie neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (z. B. aus Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) von insgesamt mehr als EUR 730,00 erhalten haben, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung einreichen. Einkünfte stellt die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben dar. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen. Bei Bezug ausländischer Pensionen oder ausländischer Kapitalerträge muss ebenfalls eine Steuererklärung eingereicht werden. Was können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen? Absetzbeträge (verringern die Lohnsteuer) Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag Unterhaltsabsetzbetrag Pendlerpauschale (falls nicht schon vom Arbeitgeber berücksichtigt) Mehrkindzuschlag (wird ausbezahlt) Sonderausgaben (verringern die Steuerbemessungsgrundlage) Werbungskosten (= berufsbedingte Ausgaben, diese verringern die Steuerbemessungsgrundlage) außergewöhnliche Belastungen (diese verringern die Steuerbemessungsgrundlage) Familienbonus Plus (verringert die Lohnsteuer) Was sind Werbungskosten? Werbungskosten der Arbeitnehmer/innen sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Die (anerkannten) Werbungskosten reduzieren die Steuerbemessungsgrundlage, Zuschüsse des Dienstgebers reduzieren die Absetzbarkeit (z. B. Zuschuss zu Fortbildungskosten). Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Fahrtenbuch) belegt werden können. EUR 132,00 pro Jahr werden ohne Nachweis automatisch in der Lohnverrechnung berücksichtigt, d. h. die tatsächlichen Kosten müssen diesen Betrag übersteigen, um steuerwirksam zu sein. Werbungskosten können in jenem Jahr abgesetzt werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist. Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise PCs, Notebooks, Musikinstrumente etc. Bei Anschaffungskosten bis EUR 1.000,00 brutto sind diese Kosten in voller Höhe absetzbar, bei einem Kaufpreis von mehr als EUR 1.000,00 muss der Anschaffungswert auf die voraussichtliche Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Bei PCs und Notebooks müssen im Allgemeinem ein Privatanteil von 40 % abgezogen werden, d. h. nur 60 % der Kosten werden anerkannt. PC, Bildschirm und Tastatur stellen dabei eine Einheit dar. Nähere Informationen zu der Absetzbarkeit einzelner Kosten bzw. zu den Absetzbeträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen finden Sie auf der Homepage des BMF unter Themen-Steuern-Arbeitnehmerveranlagung (https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/ arbeitnehmerveranlagung.html). Tipps vom Steuerprofi von Steuerbearter Mag. Peter Weitzel Foto beigestellt www.das-kaernten.at Die Bundesregierung hat sich die Rücknahme einer beschlossenen Gehaltserhöhung für Beamte von der Gewerkschaft erkauft – gegen eine „fette“ Zulagenerhöhung für deren Personalvertreter im öffentlichen Dienst. Das behaupten die Grünen. Fazit: Ein magerer Lohnabschluss „für alle“ und ein schönes Körberlgeld für einige freigestellte Funktionäre. Manche der Zulagen steigen von 846 auf 3.580 Euro im Monat! Man hätte nichts gegen klar geregelte Zulagen, aber gegen „Super-Zusatzgagen“, so die Grünen, die von einem „Kuhhandel“ sprechen. Mittlerweile wundert man sich in Kärnten über Überstunden-Zeit-Kaiser im Schuldienst. Sie gehen Jahre (!) früher bei vollem Gehalt in die Pension. Angehäufte Überstunden verfallen nicht! Und so kassiert ein AHS/BHS-Lehrer in Kärnten unglaubliche 50.400 Euro in einem Jahr an Überstunden, zusätzlich zum Gehalt. Es finden sich noch weitere Pädagogen unter diesen Überstunden-Kaisern, auch ein Herr Direktor. Und alles ist, wie die Behörde mitteilt, natürlich rechtens. Was auch die Lehrergewerkschaft so sieht. Und was macht die Kärntner Bildungsdirektorin Isabella Penz? Sie soll, wie es an der Gerüchtebörse heißt, nach einem SP/FP-Deal bald von Gerhild Hubmann abgelöst werden, die einen dritten Anlauf auf diesen „Traum-Job“ unternimmt. Die grüne Wegweisung wurde vor zig Jahren inzwischen an den Ausfahrtsrouten Richtung Süden angebracht und im vergangenen August von Unbekannten entwendet. Nun kehrt sie als erste sichtbare Maßnahme des frisch angelobten Landeshauptmannes zurück an ihren angestammten Platz. Seit Jahrzehnten ist die Tafel ein wichtiges Symbol der Heimat für alle Kärntnerinnen und Kärntner, die von Wien aus ihre Heimreise antreten. Die A2 Südautobahn ist die längste Autobahn Österreichs. Sie verbindet Wien mit Graz, Klagenfurt und führt weiter bis nach Italien. Damit zählt sie zu den wichtigsten Verkehrsachsen des Landes. „Fette“ Zulagen und Überstunden-Kaiser Historische Wegweisung „nach Kärnten“ zurück Kohlweg H. Brennstoffe & Dienstleistungen Rasenpflege (Mähen, Düngen, Nachsaat, u. v. m.) Baum-, Strauch-, Heckenschnitt (inkl. Schnittgutabtransport) Unkrautbekämpfung Kostenloses Angebot mit Besichtigung vor Ort Sie sind auf der Suche nach einem Unternehmen, das Ihren Garten pflegt und in Schuss hält? Dann zögern Sie nicht und rufen Sie heute noch bei uns an für ein kostenloses und unverbindliches Angebot vor Ort in Ihrem Garten. 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